Geschäftsbericht 2024 der Stadtbau GmbH Deggendorf

3. ANHANG A. Allgemeine Angaben Die Stadtbau GmbH Deggendorf, Deggendorf ist beim Amtsgericht Deggendorf unter der Nummer HRB 68 eingetragen. Die Verordnung über die Glie- derung des Jahresabschlusses von Wohnungsunter- nehmen (JAbschlWUV) in der aktuellen Fassung wurde beachtet. Die Vorjahreszahlen wurden ent- sprechend angepasst. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB an- gewandt. Aufgrund der Bestimmungen im Gesell- schaftsvertrag ist der Jahresabschluss nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt. Der vorliegende Jahresab- schluss wurde gemäß §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie nach den einschlägigen Vorschriften des Ge- setzes betreffend der Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und der Regelungen der Satzung der Gesellschaft aufgestellt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. B. Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt: Die immateriellen Vermögensgegenstände und das Sachanlagevermögen wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßi- ge und außerplanmäßige Abschreibungen, angesetzt. Die Abschreibung auf Sachanlagen wurde wie folgt bemessen: Grundstücke mit Wohnbauten: 1,5% der Herstellungskosten (66 Jahre) bzw. 2% der Anschaf- fungskosten bei den 1999 und 2006 erworbenen Gebrauchtimmobilien; Modernisierungskosten wer- den auf die Restnutzungsdauer verteilt bzw. bei um- fassendenModernisierungen die Restnutzungsdauer nach dem Punktrasterverfahren neu ermittelt und entsprechend erhöht. Grundstücke mit Geschäfts- und anderen Bauten 4% der Herstellungskosten bzw. 2% bei dem 2006 fertig gestellten Büro- und Wohnhaus. Die 2021 fer- tiggestellte Containeranlage für den Regiebetrieb wird entsprechend der zu erwartenden Lebensdau- er von 67 Jahren ebenfalls mit 1,5 % der Herstel- lungskosten abgeschrieben. Die Position „Grundstücke ohne Bauten“ enthält zu Anschaffungskosten bewertete Grundstücke. Die technischen Anlagen werden mit Anschaffungs- kosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen an- gesetzt und über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben. Neu errichtete E-Ladestationen und Fahrradladestationen werden entsprechend der zu erwartenden Lebensdauer von 10 Jahren mit 10 % der Herstellungskosten abgeschrieben. Photovolta- ikanlagen werden entsprechend der zu erwartenden Lebensdauer von 20 Jahren mit 5 % der Herstel- lungskosten abgeschrieben. Betriebs- und Geschäftsausstattung: Lineare Ab- schreibung in Anlehnung an die Nutzungsdauer der amtlichen Abschreibungstabellen; immaterielle Vermögensgegenstände werden auf 3 bzw. 5 Jahre abgeschrieben. Bewegliche Vermögensgegenstän- de des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung unterliegen, werden im Jahr des Zugangs in voller Höhe als Aufwand erfasst, wenn die Anschaf- fungskosten 250 € netto nicht übersteigen. Für Ver- mögensgegenstände, deren Anschaffungskosten netto mehr als 250 € und bis zu 1.000 € betragen, wird ein jährlicher Sammelposten (GWG) gebildet. Der jährliche Sammelposten wird über fünf Jahre gewinnmindernd aufgelöst und anschließend im An- lagenspiegel als Abgang dargestellt. Das Finanzanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- kosten bewertet. Unter den Unfertigen Leistungen sind noch nicht abgerechnete Betriebs- und Heiz- kosten ausgewiesen. Sie wurden mit den voraus- sichtlich abrechenbaren Kosten angesetzt. Die anderen Vorräte werden zu Einstandspreisen nach der Fifo-Methode bewertet. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit dem Nominalwert bzw. mit dem am Bi- lanzstichtag beizulegenden niedrigeren Wert ange- setzt. Bei Forderungen, deren Einbringlichkeit mit erkennbaren Risiken behaftet ist, werden angemes- sene Wertabschläge vorgenommen; uneinbringli- che Forderungen werden abgeschrieben. Flüssige Mittel und Bausparguthaben werden zum Nennwert angesetzt. Das gezeichnete Kapital wird zum Nennwert bilan- ziert. Die nach § 249 Abs. 2 HGB i.d.F. vor dem BilMoG gebildeten Rückstellungen für Bauinstandhaltung wurden zum Umstellungszeitpunkt 1.1.2010 gemäß Art. 67 Abs. 3 S. 1 EGHGB beibehalten. Verbrauch bzw. Auflösung der Rückstellungen werden unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ ausge- wiesen. Die Bildung der Sonstigen Rückstellungen erfolgt in Höhe des voraussichtlich erforderlichen Erfüllungsbetrages. Die erwarteten künftigen Preis- und Kostensteigerungen werden bei der Bewertung berücksichtigt. Sonstige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden mit den von der Deutschen Bundesbank veröffentlich- ten Zinssätzen abgezinst. 31 ANHANG

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